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   BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20   

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BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20 (https://dejure.org/2021,4988)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2021 - 2 StR 424/20 (https://dejure.org/2021,4988)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - 2 StR 424/20 (https://dejure.org/2021,4988)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.; Beanstandung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erforderliche Feststellungen zur Alkoholabhängigkeit des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 224 ; StGB § 63 ; StGB § 64 ; StGB § 21
    Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.; Beanstandung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erforderliche Feststellungen zur Alkoholabhängigkeit des Angeklagten

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 614/11

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20
    Die Prognoserelevanz einer früheren Tat erfordert, dass auch diese durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung zumindest mitausgelöst worden ist, als deren Folgewirkung sich die für die Zukunft zu erwartenden Taten darstellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. September 2015 ? 4 StR 371/15, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 28. März 2012 ? 2 StR 614/11, juris Rn. 4, jeweils mwN).

    Hieran fehlt es, wenn es sich um ein neues Krankheitsbild handelt, das nicht auf derselben Defektquelle basiert (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2012 ? 2 StR 614/11, aaO; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 ? 4 StR 210/04, NStZ-RR 2004, 331, 332).

  • BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93

    Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags, des Vollrausches und

    Auszug aus BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20
    c) Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer den Angeklagten nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbringen und in den Fällen 6 und 7 der Anklage 3 Js 200/20 wiederum seine Schuldunfähigkeit nicht ausschließen können, wird sie auch zu erwägen haben, ob eine Verurteilung nach § 323a Abs. 1 StGB in Betracht kommt, sofern sich der Angeklagte in einem seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließenden Zustand in den Rauschzustand versetzte (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1993 ? 4 StR 374/93, juris Rn. 9).
  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20
    b) Der neue Tatrichter wird ferner Gelegenheit haben, bei der Gefährlichkeitsprognose für die mögliche Maßregelanordnung nach § 63 StGB genauer als bisher in den Blick zu nehmen, ob dem Flaschenwurf im Fall II.2 der Urteilsgründe, der zunächst eine erhebliche Straftat begründet, möglicherweise aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Erwägungen für die Prognoseentscheidung eingeschränktes Gewicht beizumessen sein könnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 ? 1 StR 399/16, juris Rn. 23; Urteil vom 8. Juni 2011 ? 5 StR 134/11, juris Rn. 8 f.).
  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 595/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20
    aa) Die Strafkammer ist im Maßstab zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit, die auf einem Zusammentreffen einer Persönlichkeitsstörung mit einer vorübergehenden Alkoholisierung beruht, ein die Gefahrenprognose einer Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigender dauerhafter Zustand dann angenommen werden kann, wenn eine krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit des Angeklagten vorliegt, er an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder er aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 9. Juni 2010 ? 2 StR 201/10, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 ? 4 StR 595/16, juris Rn. 11; vom 9. Februar 2010 ? 3 StR 11/10, juris Rn. 5).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17

    Schwere Körperverletzung (Abgrenzung der Tatbestandsvarianten: geistige Krankheit

    Auszug aus BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20
    Modalitäten und Tatmotive dürfen jedoch dann nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie ihre Ursache in einem psychischen Defekt finden, der seinerseits die Tatschuld mindert (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 ? 4 StR 317/17, juris Rn. 15 mwN).
  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 521/15

    Rechtsfehlerhafte Ausführungen zur Schuldfähigkeit (Wiedergabe der wesentlichen

    Auszug aus BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20
    Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung der Freisprüche nicht entgegen, denn nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es möglich, in einer neuen Hauptverhandlung anstelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Angeklagten schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 ? 4 StR 175/20, juris Rn. 18; vom 29. März 2017 ? 4 StR 619/16, juris Rn. 10; vom 28. Januar 2016 ? 3 StR 521/15, juris Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 11.04.2018 - 2 StR 71/18

    Schuldspruch wegen Überfalls in der Siegaue bei Bonn bestätigt

    Auszug aus BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20
    Auf den weiteren Ansatz der Strafkammer, dass der Angeklagte aufgrund seines psychischen Defekts, nämlich seiner Persönlichkeitsstörung, alkoholabhängig sei, die in "ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gleichstehe' (vgl. zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit Senat, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18, juris Rn. 7 f.; vom 24. Januar 2007 - 2 StR 532/06, juris Rn. 9), kommt es danach nicht an.
  • BGH, 29.03.2017 - 4 StR 619/16

    Verminderte Schuldfähigkeit (Verhältnis zur Schuldunfähigkeit bei verminderter

    Auszug aus BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20
    Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung der Freisprüche nicht entgegen, denn nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es möglich, in einer neuen Hauptverhandlung anstelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Angeklagten schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 ? 4 StR 175/20, juris Rn. 18; vom 29. März 2017 ? 4 StR 619/16, juris Rn. 10; vom 28. Januar 2016 ? 3 StR 521/15, juris Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 29.06.2016 - 1 StR 254/16

    Mögliche Anordnung mehrerer Maßregeln (Vorrang der Anordnung der Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20
    aa) Zwar gestattet § 72 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB mehrere Maßregeln nebeneinander anzuordnen, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 ? 1 StR 254/16, juris Rn. 13).
  • BGH, 26.09.2019 - 4 StR 24/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Auszug aus BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20
    (1) Stützt das Tatgericht seine Gefährlichkeitsprognose auch auf frühere Taten, müssen die im Urteil dazu getroffenen Feststellungen belegen, dass auch diese Taten auf der Erkrankung des Täters beruhten (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 StR 296/07, StraFo 2007, 468; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 - 4 StR 24/19, juris Rn. 8, juris; vom 10. Mai 2016 - 4 StR 185/16, StV 2016, 719, 720).
  • BGH, 24.06.2004 - 4 StR 210/04

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 09.02.2010 - 3 StR 11/10

    Besonders schwerer Raub (Schreckschusspistole; gefährliches Werkzeug);

  • BGH, 10.05.2016 - 4 StR 185/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Schwachsinn:

  • BGH, 23.09.2015 - 4 StR 371/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 08.08.2007 - 2 StR 296/07

    Verminderte Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit; Unterbringung in einem

  • BGH, 24.01.2007 - 2 StR 532/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Urteilsgründe);

  • BGH, 08.06.2011 - 5 StR 134/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

  • BGH, 09.06.2010 - 2 StR 201/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einem

  • BGH, 16.11.2023 - 2 StR 349/23
    Dabei wird gegebenenfalls sorgfältiger als bisher zu prüfen sein, ob von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 2 StR 424/20, juris Rn. 16 mwN).
  • BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung der Freisprüche nicht entgegen, denn nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es möglich, in einer neuen Hauptverhandlung anstelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Angeklagten schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 2 StR 424/20, juris Rn. 23 mwN).
  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 606/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Darstellung im Urteil:

    Denn wenn das Tatgericht diese Prognose auch auf frühere Taten stützt, müssen die im Urteil dazu getroffenen Feststellungen belegen, dass auch sie auf der Erkrankung des Täters beruhen, die die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit bei der Anlasstat begründet (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 - 2 StR 424/20; vom 26. September 2019 - 4 StR 24/19, aaO; vom 10. Mai 2016 - 4 StR 185/16, StV 2016, 719; vom 8. August 2007 - 2 StR 296/07, StraFo 2007, 468).
  • BGH, 02.08.2023 - 2 StR 234/23
    Sorgfältiger als bisher wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 2 StR 424/20, juris Rn. 16 mwN).
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